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Neue gesetzliche Regelungen für Green Claims – bye-bye Greenwashing !

Im Februar 2024 hat die Europäische Union die Richtlinie 2024/825 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ erlassen. Abgeleitet aus ihrem englischen Titel wird sie auch als EmpCo-Richtlinie bezeichnet. Sie muss bis Ende September 2026 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden.

 

Ziel der Richtlinie ist es, die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, die sie durch nicht richtige, umweltbezogene Werbeaussagen über Waren und Dienstleistungen irreführen und daran hindern, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen. Der in Medien und politischen Aussagen plakativ verbreitete Zweck der Richtlinie ist es, „Greenwashing“ zu unterbinden.

 

Zur Erreichung dieses Zweckes werden durch die EmpCo-Richtlinie zwei zentrale Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Union, nämlich die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher geändert.

 

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken wird etwa dahingehend geändert, dass der Katalog der unlauteren Geschäftspraktiken erweitert wird.

 

So ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, unzulässig. Auch allgemeine Umweltaussagen über ein Produkt oder eine Leistung sind dann rechtswidrig, wenn die Aussage nicht nachgewiesen werden kann. Weiters sind Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasen beziehen und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgase neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, verboten.

 

Der Katalog der geschäftlichen Handlungen, die als irreführend eingestuft werden, wird erweitert. So ist etwa das Treffen einer Umweltaussage über eine künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtung, irreführend.

 

Die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher wird insbesondere um Informationspflichten der Unternehmer gegenüber den Verbrauchern über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien erweitert. Bei Waren mit digitalen Elementen und Inhalten sowie bei digitalen Dienstleistungen, müssen die Unternehmer künftighin über den Mindestzeitraum informieren, in dem der Hersteller Softwareaktualisierungen bereitstellt.

 

Gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung in der Richtlinie 2011/83/EU hat die Europäische Union zwischenzeitig eine Durchführungsverordnung, 2025/1960, erlassen, in der genau festgelegt wird, wie die Informationen über das Gewährleistungsrecht und allfällige Haltbarkeitsgarantien inhaltlich und grafisch gestaltet werden müssen.

 

In Österreich werden die oben grob skizzierten europäischen Rechtsakte durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie ein Verbraucherrechtsänderungsgesetz 2026, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geändert werden, umgesetzt.

 

Entsprechend den Vorgaben aus dem europäischen Recht wird etwa im UWG der Katalog der irreführenden Geschäftspraktiken um insgesamt zwölf irreführende Geschäftspraktiken erweitert.

 

Die verschiedenen durch das europäische Recht neu eingeführten Informationspflichten der Unternehmer gegenüber den Verbrauchern werden im KSchG und im FAGG umgesetzt.

 

Die obigen Ausführungen sind nur eine kurze und zusammenfassende Darstellung sehr komplexer europarechtlicher Vorgaben, die in österreichisches Recht umgesetzt werden.

 

In Zukunft müssen Unternehmer bei allen Marketingaussagen, die in irgendeiner Weise auf die Umwelt Bezug nehmen oder die Gewährleistungs- oder sonstige Rechte der Käufer bewerben, besonders sorgfältig überprüfen, ob diese Aussagen gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben zulässig und richtig sowie vollständig und auch in der richtigen Form dargestellt sind. Das Team von BMA Law and Tax steht Ihnen dafür sehr gerne mit anwaltlicher Beratung zur Verfügung.