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Wichtige Änderung im österreichischen GmbH-Recht!

Der österreichische Nationalrat hat am 12.06.2013 eine Änderung des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beschlossen.

Gemäß der derzeitigen Rechtslage muss eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Mindeststandkapital von € 35.000,00 haben, von dem zumindest die Hälfte des Betrages, € 17.500,00, bar eingezahlt sein muss. Das macht die Gründung einer österreichischen GmbH im internationalen Vergleich relativ teuer und ist für Österreich auch ein Standortnachteil. Mit der nun vorgeschlagenen Änderung des GmbH-Gesetzes soll dieser Nachteil beseitigt und das österreichische GmbH-Recht der internationalen Entwicklung angepasst werden.

Diesem Grundgedanken folgend wird das Mindeststammkapital für eine GmbH von € 35.000,00 auf € 10.000,00 herabgesetzt. In Zukunft muss nur noch ein Betrag von € 5.000,00 bar eingezahlt werden.

Durch die Herabsetzung des Mindeststammkapitals reduzieren sich auch weitere mit der Gründung einer GmbH im Zusammenhang stehende Kosten. Es verringern sich die Notarkosten und es entfallen die Kosten für die Einschaltung in der Wiener Zeitung. In Zukunft wird es nämlich nicht mehr erforderlich sein, die Gründung einer GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Es erfolgt nur noch die elektronische Veröffentlichung in der Ediktsdatei der Justizverwaltung.

Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals für eine GmbH ist aber aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht unumstritten. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, ist in der Gesetzesänderung vorgesehen, dass eine Generalversammlung der Gesellschaft nicht nur dann einberufen werden muss, wenn die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verloren ist sondern auch, wenn gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz die Eigenmittelquote weniger als acht Prozent und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.

Eine wesentliche Auswirkung der Herabsetzung des Stammkapitals auf € 10.000 ist auch, dass damit die Körperschaftsteuerbelastung geringer wird. Gesellschaften mit beschränkter Haftung mussten bisher eine Mindestkörperschaftssteuer von 5 % zahlen, die vom Mindeststammkapital von € 35.000,00 berechnet wurde, das waren € 1.750,00 pro Jahr. Wegen des auf € 10.000,00 herabgesetzten Mindeststammkapitals beträgt die Mindestkörperschaftssteuer in Zukunft nur noch € 500,00 pro Jahr.

Die geplante Gesetzesänderung soll am 1. Juli 2013 in Kraft treten.