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Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

Am 01. August 2013 sind in Österreich die neuen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in Kraft getreten.

Nach dem bisher geltenden Recht war es möglich, die österreichische Staatsbürgerschaft in der Regel erst nach einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren zu erwerben. Gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen ist die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für besonders gut integrierte Personen bereits nach einer Aufenthaltsdauer von 6 Jahren möglich. Für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach einer Aufenthaltsdauer von 6 Jahren muss die Verleihungswerberin/der Verleihungswerber neben den allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen (z.B. Unbescholtenheit, Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes in den letzten 3 Jahren vor der Antragstellung) eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(1) das Vorhandensein von Deutschkenntnissen auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, das durch Sprachdiplom nachgewiesen werden muss;

oder

(2) das Vorhandensein von Deutschkenntnissen auf dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und Nachweis der nachhaltigen und persönlichen Integration, insbesondere durch eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich oder mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation.

Zusammen mit weiteren Änderungen im Staatsbürgerschaftsgesetz, die hier nicht dargestellt werden, bringt diese Novelle eine Erleichterung zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Wien, 02. August 2013