26.05.2017
Novellierung Kartell- und Wettbewerbsrechtsgesetz
Ende 2014 ist die europäische Richtlinie über Schadenersatzklagen wegen Kartellverstößen (RL 2014/104/EU) in Kraft getreten. Sie schreibt eine Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen innerhalb von zwei Jahren vor. Die Richtlinie erfordert Anpassungen und Änderungen im österreichischen Kartellrecht. Nach einer längeren Vorbereitungszeit wurde nunmehr vor wenigen Tagen im österreichischen Bundesgesetzblatt das „Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017“, BGBl 56/2017, kundgemacht.
Die wichtigsten Änderungen betreffen, insbesondere,
- Regelungen über die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Kartellrechtsverletzungen,
- Beweiserleichterungen und Offenlegungspflichten,
- verbesserte Transparenz des kartellgerichtlichen Verfahrens,
- Qualitätssicherung der Sachverständigengutachten.
Folgende gesetzliche Maßnahmen sollen der Erreichung der oben genannten Ziele dienen:
- Schadenersatzansprüche:
- Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursacht.
- Die am Kartell beteiligten Unternehmen haften, von einigen Ausnahmen abgesehen, solidarisch.
- Rechtskräftige Entscheidungen der Kartellbehörden über die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes haben Bindungswirkung in gerichtlichen Verfahren über den Schadenersatz.
- Der Schadenersatzanspruch umfasst nicht nur den unmittelbaren Schaden, sondern auch den entgangenen Gewinn sowie die Zinsen.
- Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beträgt fünf Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre.
- Beweismittel:
- Erweitert und differenziert wird zudem die Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln.
- Bei Hausdurchsuchungen soll auch der Zugang zu elektronisch abrufbaren Daten (Daten auf externen Datenträgern) durch die Verhängung von Zwangsgeldern gegen Unternehmen erzwungen werden können.
- Verfahrensrechtliche Regelungen wegen Kartellverstößen:
- Entscheidungen des Kartellgerichts können künftig auch wegen Feststellungsmängeln, insbesondere solchen, die sich aus einem vom Kartellgericht verwerteten Sachverständigengutachten ergeben, angefochten werden, und nicht nur aus rechtlichen Gründen.
- Künftig werden rechtskräftige Entscheidungen über Kartellverstöße sowie Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen auf der website der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) veröffentlicht.
- Verbesserung der Regelungen über die Kronzeugenregelung; die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, gegen Unternehmen, die Kartellverstöße gemeldet haben, Geldstrafen zu verhängen.
- Zusammenschluss-Tatbestände:
- Erweitert werden die Tatbestände der anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse. Anmeldepflichtig sind auch Zusammenschlüsse, bei denen die beteiligten Unternehmen (i) Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als € 300 Mio erzielten, (ii) vor dem Zusammenschluss Inlandsumsatzerlöse von insgesamt mehr als € 15 Mio erzielten, (iii) der Wert der Gegenleistung mehr als € 200 Mio beträgt (es wird somit nicht nur auf den Umsatz abgestellt), oder (iv) das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
- Die Pauschalgebühr für die Anmeldung eines Zusammenschlusses wird von €°1.500 auf €°3.500 angehoben.
- Inkrafttreten und Anwendbarkeit:
- Das Gesetz enthält sehr komplizierte Übergangs- und Inkrafttretensvorschriften.