04.06.2013
Gemeinsame Position des Österreichischen Patentamtes und des Deutschen Patent- und Markenamtes zur „IP-Translator“ – Entscheidung des EuGH
Von unseren IP-Rechtsanwälten: Auswirkungen der „IP Translator“-Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof hat sich im viel diskutierten Urteil „IP Translator“, C-307/10, vom 19. Juni 2012, bei der Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marke, mit den Anforderungen an das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis einer Markenanmeldung befasst.
Aus der Entscheidung geht eindeutig hervor, dass die Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marke dahin auszulegen ist, dass sie die Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, zulässig ist, sofern diese Oberbegriffe hinreichend klar und eindeutig sind. Der EuGH hat in der Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass alle Verfahrensbeteiligte allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.
Zu dieser Entscheidung haben das Österreichische Patentamt und das Deutsche Patent- und Markenamt in Abstimmung mit dem Schweizerischen Institut für geistiges Eigentum eine „Gemeinsame Position“ veröffentlicht. Darin wird klargestellt, dass die bisherige bewährte Praxis beibehalten und die jeweils zuständige nationale Behörde im Einzelfall allein in einer auf den Wortlaut abstellenden Betrachtungsweise beurteilen wird, ob die gewählten Angaben des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses den Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit genügen.
„Bottom line“ sowohl der Entscheidung als auch der „Gemeinsamen Position“ für den Markenanmelder ist, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sehr präzise verfasst werden muss.